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  07/01/2004
Sachstand der Konsolidierung des Europäischen Hygienerechtes

  
   Mit dem Ziel, das Hygienerecht zusammenzufassen, es übersichtlicher, einfacher und schlüssiger zu gestalten, hat im Juli 2000 die Europäische Kommission ein umfassendes Vorschlagspaket zur Neuordnung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygiene- und Veterinärrechts in Form von vier Verordnungsvorschlägen sowie einer Aufhebungsrichtlinie für 17 Einzelrichtlinien vorgelegt. Diese Vorschläge wurden im Dezember 2000 im Amtsblatt veröffentlicht (ABl. C 365 E vom 19.12.2000, S. 43ff. ).

Nach nunmehr zweieinhalbjährigen Beratungen und im Rahmen der ersten Lesung des Europäischen Parlaments konnten zu drei Verordnungsvorschlägen (ein Vorschlag zu tierseuchenrechtlichen Maßnahmen wurde zurückgezogen) von den Mitgliedstaaten sog. "Gemeinsame Standpunkte" gefunden werden, die am 27.10.2003 verabschiedet wurden. Verfahrensgemäß werden in 2004 weitere Beratungen folgen; eine Verabschiedung und Veröffentlichung der neuen Verordnungen ist günstigstenfalls bis Mai 2004 zu erwarten. Die Anwendung ist nicht vor dem 1.1. 2006 vorgesehen.

Wesentliche Neuerungen bei diesem Vorhaben sind die Ausdehnung der Hygienevorschriften auf die Urproduktion, die Rechtsform der Verordnungen, die weitgehende Aufhebung von spezialrechtlichen Vorschriften und die Anpassung der Hygienevorschriften an die Grundsätze und Begriffe der EU-Basis-Verordnung 178/2003.

ELEMENTE DES VORSCHLAGPAKETES

Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über Lebensmittelhygiene
Die Verordnung stützt sich inhaltlich auf das Konzept der Richtlinie 93/43/EWG über Lebensmittelhygiene und wird eine generelle Basisregelung der Lebensmittelhygiene für alle Betriebe in sämtlichen Bereichen der Lebensmittelkette einschließlich Urproduktion darstellen. Sie wird auch für die bislang gesondert geregelten Bereiche (Fleisch, Fisch, Milch...) gelten. Die Verordnung enthält:
das allgemeine Hygienegebot sowie die Verpflichtung zur Beachtung der in den Anhängen - getrennt für Primärproduktion und Weiterverarbeitung - ausgeführten allgemeinen Hygienevorschriften
die Verpflichtung zur Eigenkontrolle nach den Grundsätzen des HACCP-Konzeptes gemäß Codex Alimentarius (ausgenommen die Urproduktion) einschließlich Dokumentationsverpflichtung der HACCP-bezogenen Maßnahmen
eine allgemeine (An-)Melde bzw. Registrierungspflicht der alle Betriebe unterfallen; Zulassungspflicht (nur) für Betreibe die Lebensmittel tierischen Ursprungs erstverarbeiten
das Verfahren für die Erarbeitung und Prüfung von brachenbezogenen nationalen oder gemeinschaftlichen freiwilligen "Leitlinien für eine gute Hygiene-Praxis";
allgemeine, gleichwertige Anforderung an Drittlandsbetriebe
Anhänge mit allgemeinen Hygienevorschriften und für die Primärproduktion und für sonstige Betriebstätten
Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischer Herkunft

Diese Verordnung enthält spezifische Hygienevorschriften für Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs verarbeiten; sie wird ergänzend zur o. g. allgemeinen Hygieneverordnung gelten.
Die Verordnung gilt ausschließlich für unverarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs sowie für Lebensmittel, die aus der Erstverarbeitung unverarbeiteter tierischer Erzeugnisse hervorgegangen sind. "Verarbeitungserzeugnisse", die sowohl Zutaten tierischen als auch pflanzlichen Ursprungs enthalten, unterfallen dieser spezifischen Vorschrift nicht. Ausgenommen sind ebenfalls grundsätzlich Einzelhandelsbetriebe und Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung.
Lebensmittelunternehmen, die diesen spezifischen Vorschriften unterfallen, sind zulassungspflichtig. Die Zulassung erfolgt produktunabhängig nach einem einheitlichen Verfahren. Die bisherige Zweiteilung zwischen registrierungspflichtigen Betrieben bestimmter Größenordnungen mit lokalem Markt und zulassungspflichtigen Betrieben im Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht wird zugunsten einer Flexibilisierung und risikoorientierten Bewertung bei der Zulassung entfallen.
Zugelassene Betriebe erhalten ein branchenunabhängiges Identitätskennzeichen. Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit sind Lebensmittel aus zulassungspflichtigen Betrieben mit der Identifizierungsnummer des Betriebes zu kennzeichnen. Diese Identitätskennzeichnung für Endprodukte wird die bisherige Praxis der Genusstauglichkeitskennzeichnung (Health Marking) im Bereich Fleisch, Fisch, Milch und Eiprodukte ablösen und vereinheitlichen. Eine Genusstauglichkeitskennzeichnung wird es weiterhin für Schlachttierkörper und frisches Fleisch geben.
Darüber hinaus enthält die Verordnung im notwendigen Umfang detaillierte Hygienevorschriften u.a. für die fleisch-, fisch- milch- und eierverarbeitenden Betriebe, in denen die wichtigsten Bestimmungen aus dem derzeit geltenden Spezialrecht für die einzelnen Bereiche aufgenommen wurden.
Auch die Vorgaben zur Betriebszulassung und Identitätskennzeichnung bei Drittlandseinfuhren werden produktunabhängig zusammengefasst und neu geregelt.
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs

Komplementär zur o.g. Vorschrift wird auch das Veterinärkontrollwesen neu geregelt; die Verordnung fasst materiell das in den bestehenden produktspezifischen Regelungen derzeit niedergelegte Vorgehen der Überwachungsbehörden bei Betriebszulassungen, spezifischen Betriebskontrollen, Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie bei Erteilung von Genusstauglichkeitsbescheinigungen etc. zusammen. Zukünftig werden die spezifischen behördlichen Kontrollen und Verifizierungsmaßnahmen nach einheitlichen Grundsätzen erfolgen. Gleichzeitig werden die Kontrollen, wie u.a. die Fleischbeschau, rationalisiert, modernisiert und erlauben neue Organisationsformen.

Verordnung der Kommission über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel

Als ergänzende Durchführungsbestimmung ist eine Verordnung mit mikrobiologischen Kriterien in Vorbereitung, in der die geltenden Grenzwerte für spezifische Produkte im notwendigen Umfang übernommen werden. Ergänzend werden für allgemein beschriebene Produktgruppen Beurteilungskriterien für Problemkeime wie Salmonella oder Listeria monocytogenes in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen. Die Verordnung enthält produkt- und prozessbezogene Parameter und wird die Anwendung des HACCP-Konzepts inhaltlich konkretisieren.
Vorentwürfe zu dieser Verordnung werden noch auf Arbeitsgruppenebene beraten.

ÄNDERUNGEN

Die sich abzeichnenden EU-Hygiene-Vorschriften werden als direkt geltende Verordnungen erhebliche Auswirkungen auf die bestehende nationale Rechtslage haben: Sie werden mit Wirksamwerden - voraussichtlich 2006 - u.a. die "Verordnung über Lebensmittelhygiene", das Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht, die Fischhygieneverordnung sowie die Milchverordnung ersetzen und zahlreiche Vorschriften tangieren (z.B. Transportbehälter-Verordnung, Einfuhrkontroll-Verordnung, Kontrolleur-Verordnung u.a.). Übergangsweise ist eine sehr unübersichtliche Rechtssituation zu erwarten, zumal mit Inkrafttreten der EU-Basisverordnung und Reform des LMBG zum 1.1.2005 die Rechtsgrundlagen auch des Hygiene- und Fleischhygienerechts neu gefasst werden.
Wesentliche Neuerungen ergeben sich für alle Betriebe im Bereich der Urproduktion. Sie haben zukünftig das allgemeine Hygienegebot zu beachten (Verpflichtung zur Abwehr der nachteiligen Beeinflussung) und zur Umsetzung spezifische Vorschriften mit einem erheblichen Dokumentationsaufwand. Allerdings ist der Bereich der Urproduktion von der Verpflichtung zur Risikoanalyse nach HACCP-Grundsätzen ausgenommen.
Es ist aber zu erwarten, dass für viele Betriebe im verarbeitenden Gewerbe die materiellen Änderungen nicht gravierend sein werden - ausgenommen die Zulassungspflicht für handwerklich arbeitende Betriebe im Fleischereibereich, die bislang registrierungspflichtig waren sowie die Verpflichtung zur Dokumentation der HACCP-bezogenen Maßnahmen, die Lasten für klein- und mittelständische Betriebe bringen wird.

Erleichterungen erfahren Betriebe, die aus pflanzlichen und tierischen Zutaten zusammengesetzte Lebensmittel herstellen (Pizza, Speiseeis...), indem diese ausschließlich der allgemeinen Hygienevorschrift unterfallen und nicht mehr zulassungspflichtig sein werden.

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE:

Endphase der Beratungen zum neuen gemeinschaftlichen Hygienerecht wird in 2004 stattfinden
Anwendung ist zum 1.1.2006 geplant
das nationale Hygienerecht wird weitgehend ersetzt durch unmittelbar geltende EU-Verordnungen


eine allgemeine Hygiene-Verordnung wird einheitlich für die ganze Kette gelten - von der Urproduktion bis zur Abgabe an Verbraucher
Branchen-Leitlinien zur Guten-Hygiene-Praxis werden wichtiger
Eigenkontrollmaßnahmen werden dokumentationspflichtig


Herstellung zusammengesetzter Erzeugnisse mit Zutaten tierischen Ursprungs ist nicht mehr zulassungspflichtig
Identitätskennzeichen der zugelassenen Betriebe wird vereinheitlicht


parallel findet eine Konsolidierung der Veterinärkontrollen statt



 
     
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